Freitag, 7. August 2015

Denkmal für die Schlechtanwältin

Denkmal für die Schlechtanwältin

Die Masse der Juristen kämpft sich so durch, schlottert vor den Staatsexamina und besteht am Ende ohne Glanz. Immerhin um die 30% fallen pro Examen durch, so dass ein „ausreichend“ mit 4,66 Punkten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung und ein „befriedigend“ mit 6,96 Punkten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung etwas mehr als das bloße Überleben dokumentieren.

Da die Promotionsordnungen der Universitäten zur Erlangung des Doktorgrades in der Rechtswissenschaft grundsätzlich ein "vollbefriedigend" in der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung voraussetzen, kann man auch als akademischer Blindgänger seine glanzlose studentische Vergangenheit mit dem Zusatz „Dr.“ kaschieren, wenn ein Hochschullehrer des Fachbereichs einen entsprechenden Dispens des Fachbereichsrats erwirkt. Dies setzt voraus, dass der Möchtegerndoktorand ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium sowie eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit belegen kann.

Bisweilen kommt dieses Schlupfloch natürlich auch Dünnbrettbohrern zu Gute, die weder ein besonderes Interesse am rechtswissenschaftlichen Studium noch eine besondere Befähigung zu rechtswissenschaftlicher Arbeit besitzen, sich aber trotzdem die Fürsprache eines Hochschullehrers sichern können. In der Regel erkennen derartige Durchschnittsjuristen wenigstens die einmalige Möglichkeit, sich mit einem erhöhten Aufwand an Zeit und Fleiß in die Riege von Prädsikatsjuristen einreihen zu dürfen.

Es gibt allerdings auch unter diesen Kandidaten dramatische Kombinationen aus allenfalls durchschnittlicher juristischer Befähigung und überdurchschnittlicher Dummheit. Zu diesen gehört jedenfalls die Verfasserin der insgesamt 294 Seiten umfassende Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“, der es durch die gehäufte ungekennzeichnete und nahezu wörtliche Übernahme von Textpassagen aus Drittwerken nicht nur gelang, sich unter der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit den Doktorgrad entziehen zu lassen, sondern mit der gegen den Entzug gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg darüber hinaus schaffte, ihren durchschnittlichen juristischen Fähigkeiten und unterentwickelten Begabungen als Rechtsanwältin in eigener Sache ein öffentliches Denkmal in Form eines URTEILS zu setzen.    

Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil: Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Amtsgericht BonnUrteil vom 23.06.2015 
109 C 348/14 -

Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Unerwünschter Werbeanruf stellt rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Geht ein Gewerbetreibender aufgrund eines Cold Calls ein Vertrag über die Eintragung der Firmendaten in einem Branchenverzeichnis ein, steht dem Gewerbetreibenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Eintragungskosten zu. Denn der unerwünschte Werbeanruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses klagte gegen die Inhaberin einer Glas- und Gebäudereinigung auf Zahlung von 589,05 EUR. Hintergrund dessen war ein angeblich im September 2014 beauftragter Eintrag in das Branchenverzeichnis. Die Firmeninhaberin erhieltinnerhalb weniger Minuten zwei Anrufe von einem Mitarbeiter der Branchenbuchbetreiberin. Im zweiten Telefonat, das mit Einverständnis der Firmeninhaberin aufgezeichnet wurde, ließ sich der Mitarbeiter die Auftragserteilung bestätigen. Die Firmeninhaberin weigerte sich nachfolgend zu zahlen.

Kein Anspruch auf Vergütung für Branchenbucheintrag

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Branchenbuchanbieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütungfür den Branchenbucheintrag zugestanden. Denn dieser Anspruch sei jedenfalls erloschen, da der Firmeninhaberin ein entgegenstehender Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Aufgrund des Cold Calls sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Firmeninhaberin rechtswidrig eingegriffen worden. Diese Rechtsgutverletzung habe sich in dem Vertragsschluss fortgesetzt.

Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Da unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf stören, so das Amtsgericht weiter, habe ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen. Denn die Entgegennahme und das Auseinandersetzenmit dem unerbetenen Anruf seien mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Zwar halte sich der Aufwand in engen Grenzen. Es sei aber zu beachten, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit ohne Einschränkung des Cold Callings mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei.

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch rechtswidrig gewesen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lasse sich entnehmen, dass jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im vorliegenden Fall habe weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung vorgelegen.

Kein Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanruf

Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe gerade bei Werbeanrufen in denen es über die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht kein erweitertes Interesse. Denn insbesondere bei konkurrierenden Verzeichnissen mit geringem Marktwert sei ein Werbeanruf in aller Regel unerwünscht. Für eine mutmaßliche Einwilligung habe zudem nicht gesprochen, dass die Firma im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden war. Andernfalls wäre die Firmeninhaberin mit erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass es schließlich zu einem Vertragsschluss kam, sei unerheblich gewesen.

Vertragsschluss beruhte auch rechtswidrigen Eingriff

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vertragsschluss auf den rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb beruht. Denn die Rechtsgutverletzung habe sich im zweiten Anruf fortgesetzt. Beide Telefonate lassen sich nicht voneinander trennen. Vielmehr habe es sich um einen einheitlichen und zusammengehörigen Vorganggehandelt.

Dienstag, 13. Mai 2014

Urteil gegen Google

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Schlimmer kann es für Google kaum kommen: Der EuGH verpflichtet den US-Konzern, Einträge im Suchindex auf Antrag zu löschen. Dabei zerpflücken die Richter auch ein Lieblingsargument von Google.


Interview dazu auf

                                  Presseschau zu diesem Urteil:

Aus der Süddeutschen: 

Bürger können kritische Google-Links löschen lassen


Weiter heisst es:
Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.
Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt.
Google hat das Urteil des EuGH kritisiert. "Diese Entscheidung ist nicht nur fürSuchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren", erklärte der Sprecher weiter.
Aus der Welt

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Für Google kommt das Urteil unerwartet und hart: Nicht nur muss der Konzern von nun an auf Antrag von Privatpersonen seinen Index ändern, darüber hinaus erklärte der EuGH ein wichtiges Verteidigungsargument von US-Internetdiensten in Europa für unwirksam: Google hatte argumentiert, da die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolgt, seien die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht geltend. Dem widersprachen die Richter deutlich: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten, begründete der EuGH sein Urteil.

Google muss vergessen können ! lautet die Schlagzeile der RP-Online

Gegen Google, für Bürgerrechte ! lautet es bei der Fr-Online

"Google muss Daten streichen" titelt der Bayrische Rundfunk 


Weiter heisst es:
Wenn die Informationen die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzten und die Informationen sehr alt seien, dann könnte Google verpflichtet werden, die Daten bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr anzuzeigen. So hat es jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter argumentierten mit dem Recht eines jeden Menschen auf Datenschutz. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Deshalb könne sich ein Betroffener grundsätzlich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden.


Jetzt kann die deutsche Anwaltschaft sich freuen, es ist vorhersehbar, dass Hunderte von negativen Einträgen betroffene Bürger gegen Google vorgehen werden.


Reinhard Göddemeyer

Samstag, 23. Februar 2013

Photovoltaik-Buch kostenlos herunterladen

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